► Allgemeine Geschäftsbedingungen von LÜRAFLEX® - Stand 01.11.2005

 

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I.

Vertragsabschluß

1. Allen Angeboten des Lieferers, den Auftragsbedingungen und allen Lieferungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

 

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

 

Die Geltung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird hiermit auch für den Abschluß künftiger Geschäfte mit dem Besteller vereinbart.

 

2. Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt.

 

3. Alle Vereinbarungen, auch solche mit Vertretern des Lieferers, werden erst mit der Absendung der schriftlichen Bestätigung des Lieferers für diesen verbindlich. Dies gilt auch für alle Nebenabreden, Beratungen und Zusicherungen jedweder Art und insbesondere auch für Vereinbarungen, durch die von den allgemeinen Lieferbedingungen abgewichen wird.

 

4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller alle vertraulich bezeichneten Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II.

Umfang der Lieferungen

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

2. Die Beratung des Lieferers gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaiger Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

Eine Verantwortung für die Beratung des Bestellers wird nur übernommen, wenn dies vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich erklä¨rt wird. In diesem Falle ist eine Haftung auf den Warenwert begrenzt.

 

III.

Preis

1. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, freibleibend ab Werk des Lieferers und schließen Verpackung, Rollgeld, Fracht, Entladung und Aufstellung nicht ein. Zu den Preisen kommt die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

 

2. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, sind Grundlage der Preise die Gestehungskosten im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erhöhen sich diese bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Der gleiche Vorbehalt gilt auch, wenn durch gesetzliche Maßnahmen für den Lieferer Aufgaben entstehen, durch welche sich die Gestehungskosten der zu liefernden Gegenstände erhöhen. Aus einer solchen sich ergebenden Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.

 

3. Werden Frachtkosten, Ausfuhr- und Einfuhrabgaben, Zölle usw. ausnahmsweise vom Lieferer zu festen Sätzen übernommen, so gehen bis zur Lieferung eintretenden Gebührenerhöhung zu Lasten des Bestellers.

 

4. Die Verpackung wird - falls vereinbart - in handelsüblicher Ausführung vom Lieferer hergestellt und zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

IV.

Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten in bar, mit Scheck oder Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.

 

2. Rediskontfähige Wechsel nimmt der Lieferer nur aufgrund Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des unwiderruflichen Eingangs des Gegenwertes und mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann.

 

3. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

 

4. Alle Forderungen des Lieferers werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Einhaltung der Zahlungsfristen in Verzug gerät oder dem Lieferer nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. In einem solche Fall ist der Lieferer außerdem berechtigt, die volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten  oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder Rechtskräftig festgestellt sind.

 

V.

Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen Behördlichen Bescheinigung oder Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abgabebereitschaft.

 

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hinderungsgründe nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden sind, Schäden erwachsen sind, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 von Hundert, im Ganzen oder höchstens 5 von Hundert vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

 

6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist aber berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf eine angemessene Frist anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

VI.

Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand im Werk des Lieferers verladen bzw. zur Post gegeben wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten übernommen hat. Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller für einen beförderungssicheren Transport Sorge zu tragen.

 

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, Hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

 

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seine Rechte entgegenzunehmen.

 

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

 

VII.

Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wäre seitens des Lieferanten ausdrücklich schriftlich erklä¨rt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwendungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.

 

2. Der gemäß § 449 BGB vereinbarte Eigentumsvorbehalt ist erweitert und besteht solange an der gelieferten Sache fort, bis alle Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller ausgeglichen sind. Soweit mit dem Besteller Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart sind, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.

3. Bei der Verwendung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirkt der Lieferant Miteigentum an den neu hergestellten Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Sachen pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

5. Der Besteller darf den Lieferungsgegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereigenen. Bei Pfä¨ndungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.

 

6. Ist der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf Anforderung verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung eines solchen Eigentumsvorbehaltsrechtes notwendig sind.

 

VIII.

Montage

Sofern der Lieferer zusätzlich Montagearbeiten an den angelieferten Gegenständen des Bestellers übernimmt, sind diese nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zu vergüten.

 

IX.

Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mä¨ngel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

 

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich und nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse bebeschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

 

Für versteckte Mängel, die im Laufe der Garantiezeit zutage treten, hat der Lieferer das Recht, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl anstelle der Neulieferung anteiligen Wertersatz für den verloren gegangenen Nutzungseffekt zu zahlen.

 

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

 

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, thermische, mechanische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

 

3. Zur Vornahme aller der dem Lieferer nach billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung der Mängel in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

 

5. Für das Ersatzstück sowie die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeit verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7. r Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur. 

a) bei Vorsatz

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter;

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen

und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Dies gilt auch bei

Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen.

 

Bei schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

8. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Besteller die Regelungen des Abschnitts IX. entsprechend.

 

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

X.

Rechte des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

 

2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

 

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgäängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgäängigmachung des Vertrages besteht auch in solchen Fällen des Fehlschlagens des Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

 

5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß Ziffer IX. 7. der Bedingungen.

 

XI.

Rechte des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall, daß unvorhergesehne Ereignisse und andere Fälle höherer Gewalt, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf dem Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglicher sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Unter den genannten Voraussetzungen kann das Recht zum Rücktritt auch auf Ereignisse gestützt werden, wegen derer der Lieferer zunächst nur die Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist gewählt hat. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

 

XII.

Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach IX., 7 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen.

 

XIII.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CiSg) ist ausgeschlossen.

 

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

XIV.

Schiedsgericht

1. Vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidungen, so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu benennen. Die Schiedsrichter wählen vor Eintritt in die Verhandlung den Obmann. Einigen sie sich innerhalb von vier Wochen nach ihrer Ernennung nicht über die Person des Obmannes, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des für den Sitz des Lieferers zuständigen Oberlandesgerichts ernannt, der auch den Schiedsrichter derjenigen Partei bestimmt, die mit der Benennung ihres Schiedsrichters in Verzug ist.

 

2. Das Schiedsgericht hat aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen zu verfahren und zu entscheiden. Im übrigen sind auf das Schiedsverfahren die §§ 1026 – 1059 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.

 

 

XV.

Teilungswirksamkeit

1. Die volle order teilweise Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen läßt die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Grundlage abgeschlossenen Verträge im übrigen unberührt.

 

2. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ungültig.

 

 Neuss, 01.11.2005